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Eidgenössische Volksinitiative "Keine Spekulation auf Nahrungsmittel - Spekulationsstoppinitiative"

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Bei der Eidgenössischen Volksinitiative "Keine Spekulation auf Nahrungsmittel - Spekulationsstoppinitiative" handelt es sich um eine Volksinitiative der Schweizer Jungsozialisten. Die Initiative sieht eine Änderung der Bundesverfassung vor, die die Spekulation mit Agrarrohstoffen verhindern soll. Es handelt sich nach der 1:12-Initiative um die zweite von der JUSO lancierte Initiative.

Nach dem parteiintern der Beschluss feststand ein neues Initiativprojekt zu starten, wählte die Delegiertenversammlung vom 19. Mai in Frauenfeld die Spekulationsstoppinitiative aus 11 Initiativvorschlägen aus[1]. Bislang wird die Initiative von der Mutterpartei, sowie vom ehemaligen UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung Jean Ziegler unterstützt[2].

Inhaltsverzeichnis

Initiativtext Bearbeiten

Die Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:

Art. 98a Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln

1. Der Bund erlässt Vorschriften zur Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln. Dabei beachtet er folgende Grundsätze: a. Banken, Effektenhändler, Privatversicherungen, kollektive Kapitalanlagen und ihre mit der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung befassten Personen, Einrichtungen der Sozialversicherung und andere institutionelle Anleger sowie unabhängige Vermögensverwalter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz dürfen weder für sich noch für ihre Kundschaft, weder direkt noch indirekt, in Finanzinstrumente investieren, die sich auf Agrarrohstoffe und Nahrungsmittel beziehen. Dasselbe gilt für den Verkauf entsprechender strukturierter Finanzprodukte. b. Zulässig sind Verträge mit Produzenten und Händlern von Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln über die terminliche oder preisliche Absicherung bestimmter Liefermengen.

2. Der Bund sorgt für einen wirksamen Vollzug der Vorschriften. Dabei beachtet er folgende Grundsätze: a. Aufsicht, Strafverfolgung und –beurteilung sind Sache von Bundesbehörden. b. Fehlbare Unternehmen können unabhängig von Organisationsmängeln direkt bestraft werden.

3. Der Bund setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln weltweit wirksam bekämpft wird. II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 9 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln) Treten die gesetzlichen Bestimmungen nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Art. 98a durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. http://juso.ch/de/node/3732
  2. http://www.workzeitung.ch/tiki-view_articles.php?topic=2

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