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Der Bayerische Volkshochschuleverband (kur: bvv) ist der Dachverband aller 217 Volkshochschulen in Bayern.

Geschichte[]

Der Bayerische Volkshochschulverband hat seinen Sitz mit eigenem Seminarzentrum in München. Er unterstützt die bayerischen Volkshochschulen auf der inhaltlichen, politischen wie der juristischen Ebene. Die bayerischen Volkshochschulen erfüllen als kommunale Erwachsenenbildungseinrichtungen einen öffentlichen Bildungsauftrag. Sie sind überkonfessionell, überparteilich und dienen als Ort von Bildung und Begegnung.

In Bayern veranstalten die Volkshochschulen ihr Programm in etwa 1.000 Betriebsstätten (einschließlich 800 Außenstellen). 2004 waren dies über 171.000 Volkshochschulangebote mit einem Umfang von 1.445.000 Doppelstunden (= 90 Minuten) für 2.860.000 Menschen – neben Ausstellungen, Vortrags- und Kulturveranstaltungen zumeist Seminare und Kurse.

Juristische Grundlagen für die Arbeit des Bayerischen Volkshochschulverbands[]

In seiner Arbeit stützt sich der Bayerische Volkshochschulverband auf die bayerische Verfassung und das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung in Bayern.

In Bayern ist die Erwachsenenbildung in der Verfassung verankert. Sie ist teil der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und darüber hinaus durch das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung staatlich verbürgt.

Auszug aus der bayerischen Verfassung[]

Art. 83 (1) – In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;... Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung,...

Art. 139 – Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.

Art. 57 (1) – Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen... Die Verpflichtung, diese Aufgabe zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung in Bayern[]

Art. 2 (über die staatliche Förderung) – Der Staat fördert die Erwachsenenbildung unbeschadet der Aufgabe der Gemeinden (Art. 83 Abs.1 der Verfassung) durch finanzielle und sonstige Leistungen mit dem Ziel, daß im ganzen Land leistungsfähige Einrichtungen mit einem breitgefächerten Bildungsangebot zur Verfügung stehen.

Siehe auch[]

Volkshochschulverbände und -institutionen

Volkshochschulen in Bayern

  • Münchner Volkshochschule
  • Nürnberger Volkshochschule (Bildungszentrum Nürnberg)
  • Volkshochschule Landkreis Amberg-Sulzbach

Weblinks[]

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